Vereins-Satzung

Stand 2007

Abschnitt I

§ 1 Name und Sitz

 

Die Gemeinschaft trägt den Namen Radsportgemeinschaft Werdenfels.
Der Sitz der Gemeinschaft ist Murnau. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Garmisch – Partenkirchen eingetragen werden und erhält nach Eintragung den abgekürzten Zusatz e.V.

 

§ 2 Zweck und Ziel

 

Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports, insbesondere des Jugendradsports.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abschnitt II

§ 4 Mitgliedschaft

 

Die Gemeinschaft besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern

  2. fördernden Mitgliedern

Die Radsportgemeinschaft Werdenfels beantragt die Mitgliedschaft beim „Bayerischen Landes-Sportverband e.V.“


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich beim Verein einzureichen. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

  2. In zweifelhaften Fällen kann der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

  3. Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt sechs Monate. In dieser Zeit hat der Aufgenommene keine vollen Mitgliederrechte.

  4. Während der Probezeit ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied aus dem Verein auszuschließen.

  5. Fördernde Mitglieder können werden:

    1. Einzelpersonen, die keine aktive Teilnahme wünschen.

    2. Firmen, Körperschaften und Vereinigungen, welche die Ziele des Radsports zu fördern wünschen.

    Die Rechte und Pflichten dieser fördernden Mitglieder werden durch die Vorstandschaft bei der Aufnahme vereinbart. Sie haben kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief kündigen.

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Ausschluss.

 

Mitglieder können aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

  1. wegen grober Verletzung der Satzung;

  2. wegen Nichtbezahlung der Beiträge und Gebühren nach dreimaliger Mahnung;

  3. wegen versuchten Missbrauchs des Vereins zu Zwecken, die nicht seinen Zielen entsprechen;

  4. durch Entscheidung der Mitgliederversammlung.

Über Vorliegen der Verstöße nach 1. bis 3. entscheidet der Vorstand.


§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und über diese abzustimmen.

  3. Die Mitglieder haben die Satzung einzuhalten und ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse zu befolgen.

  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele in angemessener Weise beizustehen.

  5. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und Gebühren verpflichtet.

Abschnitt III

§ 8 Verwaltungsstellen des Vereins sind:

 

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand besteht aus:

 

  1. Dem ersten Vorsitzenden

  2. Dem zweiten Vorsitzenden

  3. Dem Schriftführer

  4. Dem Sportwart

  5. Dem Kassier

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende je allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende von seiner Alleinvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Der erste und der zweite Vorsitzende, der Schriftführer, der Sportleiter sowie der Kassier werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.


§ 10 Wirkungsweise des Vorstandes

 

  1. Dem Vorstand fällt außer den an anderer Stelle dieser Satzung genannten Aufgaben noch folgendes zu:

    1. Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung

    2. Ernennung besonderer Arbeitsgruppen zur Erledigung außerordentlicher Aufgaben

    3. Ergänzung seiner Mitgliederzahl durch Zuwahl nach Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern. Die Auswahl hat bis zur nächsten Mitgliederversammlung Gültigkeit.

    4. Beschlussfassung über Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins

  2. Die Vorsitzenden sind befugt, Landesbehörden, Sachverständige und Vertreter von Vereinen und zweiten Körperschaften, sowie der Presse zu Sitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen.


§ 11 Sitzungen des Vorstandes

 

  1. Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand sooft er es für nötig hält ein,

  2. Eine Beschlussfassung ist auch durch schriftliche, drahtliche oder fernmündliche Umfragen durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden zulässig, soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht.

  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die der Verhandlungsleiter und der Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen haben. Die Niederschrift kann von allen Teilnehmern in den Akten eingesehen werden. Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.


§ 12 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes oder aufgrund einer schriftlichen Forderung von mindestens einem Viertel der dem Verein angehörigen Mitglieder. Die Anträge sind zu begründen.

  3. Der Zeitpunkt des Zusammentreffens muss mindestens drei Wochen vorher durch Rundschreiben unter Beifügung der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

  5. Anträge deren Dringlichkeit durch drei Prozent der anwesenden delegierten Stimmen bestätigt werden, können jederzeit auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die gilt jedoch nicht für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.


§ 13 Zusammensetzung einer Mitgliederversammlung

 

  1. Voraussetzung für das Stimmrecht ist, dass Jahresbeitrag und Gebühren für das abgelaufene Geschäftsjahr bezahlt sind.

  2. Jedes Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz und Stimme


§ 14 Befugnis der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat zu bestimmen über:

  1. Die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und Genehmigung des Vorschlags für das laufende Geschäftsjahr;

  2. Festsetzung des jährlichen Grundbeitrages;

  3. Wahl nach §9;

  4. Ausschluss von Mitgliedern;

  5. Satzungsänderungen;

  6. Anträge;

  7. Festsetzung des Termins für die nächste Mitgliederversammlung;

  8. Auflösung des Vereins;

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, Satzungsänderungen und Mitgliederausschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Über alle Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift zu verfassen, welche von ihm und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 15 Mitgliedsbeiträge

 

  1. An den Verein ist von jedem Mitglied ein Beitrag abzuführen, welcher von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr festgesetzt wird.

  2. Über den Verein ist an den Bayerischen Radsportverband e.V. von jedem Mitglied ein Beitrag abzuführen.

  3. Ob und in welcher Höhe Beiträge von fördernden Mitgliedern zu erheben sind, ist mit dem Vorstand bei der Aufnahme zu vereinbaren.

  4. Die Beiträge sind grundsätzlich jährlich im Voraus zu entrichten.

  5. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.


§ 16 Rechnungsprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, über deren Tätigkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu geben ist. Vorgenommene Kassenprüfung ist zu Protokoll zu nehmen


§ 17 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand und den Mitgliedern gestellt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit


§ 18 Auflösung des Vereins

 

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, dieser muss eine Sitzung des Vorstandes vorausgegangen sein. Zwischen ihnen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten liegen.

  2. Für die Beschlussfassung der Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen notwendig.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Bayerischen Radsportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Förderung des Radsports zu verwenden hat.


§ 19 In Ergänzung dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB

 

Murnau, den 03.09.1993

Murnau, den 30.03.2007